Kleinkläranlage

Die Abwasserentsorgung von Grundstücken über Kleinkläranlagen     

oder Sammelgruben

Für Grundstücke die nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden können bzw. die Grundstücke die nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden können, besteht die Verpflichtung das Abwasser über Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben, die den  “allgemein anerkannten Regeln der Technik” entsprechen, zu entsorgen.

Es reicht heute nicht mehr, anfallendes Abwasser nur einfach zu entschlammen oder das Abwasser aus  unserem Haushalt ( Wasser aus Waschmaschine, Dusche, Spülmaschine usw.) unbehandelt ins Gewässer einzuleiten. In den dezentralen Anlagen (Kleinkläranlagen) muss das Abwasser so gereinigt werden, dass die geltenden Richtlinien erfüllt und eingehalten werden. Das bedeutet, dass es notwendig ist eine Kleinkläranlage durch einen Fachbetrieb zu errichten bzw. die bestehende Anlage, falls es möglich ist, umzurüsten.

Die gesetzliche Grundlage ist das bundesweit Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz mit den geltenden Verwaltungsvorschriften und Erlassen. Weiterhin ist die Satzung des ZWAG zu berücksichtigen. Der ZWAG gibt zum Antrag an die Untere Wasserbehörde beim Landkreis Nordvorpommern eine Stellungnahme ab. Aus der Stellungnahme ist ersichtlich, ob die Entsorgung des anfallenden Abwasser über einen öffentlichen Kanal erfolgen kann bzw. wann und ob das Grundstück erschlossen wird. Die Entscheidung erteilt die zuständige Untere Wasserbehörde. Hier ist auch die wasserrechtliche Erlaubnis für den Bau und den Betrieb der Anlage zu beantragen. Liegt ein Grundstück in der Trinkwasserschutzzone II kann die Entsorgung nur über eine abflusslose Sammelgrube erfolgen.

technische und gesetzliche Grundlage

Verbindliche technische Regelwerk ist die Euronorm EN12566 (früher: DIN 4261 Teil 2). Die Anlagen müssen von zugelassenen Fachbetrieben gebaut werden und die geltenden Prüfzeichen des Deutschen Instituts für Bautechnik nach DIN 4262 Teil 2 oder EN12566 haben. Diese Prüfzeichen sind für alle Bauteile der Anlage erforderlich. Für den Bau, Betrieb und die Unterhaltung ist der Grundstückseigentümer zuständig,  der auch die anfallenden Kosten trägt. Der anfallende Klärschlamm ist vom zuständigen Entsorgungsbetrieb ( Abwasserbeseitigungspflicht) von den Gemeinden und Städten ordnungsgemäß zu entsorgen.

Vor der Errichtung oder Umstellung einer Anlage ist die Einholung eines Antrages für eine Wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises notwendig. Dieser ist dann bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen und wird von dieser bearbeitet.

Anschrift:

Landkreis Vorpommern-Rügen         Untere Wasserbehörde        Bahnhofstraße 12/13                         18507 Grimmen

Telefon: 038326 / 59-0    Telefax:  038326/ 59130

Die wasserrechtliche Erlaubnis enthält die notwendigen Bedingungen zur Errichtung und späterem Betrieb der Anlage. Eine Kopie der wasserrechtlichen Erlaubnis ist dem ZWAG zu übergeben. Innerhalb des Verbandsgebietes ist der ZWAG für die Entsorgung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms zuständig. Für die Kleinkläranlagen (KKA) erfüllt der ZWAG hierdurch seine Abwasserbeseitigungspflicht.

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