Die Abwasserentsorgung von Grundstücken über Kleinkläranlagen oder Sammelgruben

Für Grundstücke die nicht an die  Öffentliche Einrichtung angeschlossen werden können, besteht die Verpflichtung das Abwasser über Kleinkäranlagen oder abflusslose Sammelgruben, die den "allgemeinen anerkannten Regeln der Technik" entsprechen zu reinigen bzw. zu entsorgen.

Es reicht heute nicht mehr, das anfallende Abwasser nur einfach zu entschlammen oder das Abwasser aus unseren Haushalt (Wasser aus Waschmaschine, Dusche, Spülmaschine usw.)unbehandelt ins Gewässer einzuleiten. In den dezentralen Anlage (Kleinkläranlagen) muss das Abwasser so gereinigt werden, dass die geltenden Richtlinien erfüllt und eingehalten werden. Das bedeutet, dass es notwendig ist eine Kleinkläranlage durch einen Fachbetrieb zu errichten bzw. die bestehende Anlage, falls es möglich ist, umzurüsten.

Die gesetzliche Grundlage ist das bundesweite Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz mit den geltenden Verwaltungsvorschriften und Erlassen. Weiterhin ist die Satzung des ZWAG zu berücksichtigen. Der ZWAG gibt zum Antrag an die Untere Wasserbehörde eine Stellungnahme ab. Aus der Stellungnahme ist ersichtlich, ob die Entsorgung der anfallenden Abwasser über einen öffentlichen Kanal erfolgen kann bzw. wann und ob das Grundstück erschlossen wird. Die Entscheidung erteilt die zuständige Untere Wasserbehörde. Hier ist auch die wasserechtliche Erlaubnisfür den Bau und den Betrieb der Anlage zu beantragen. Liegt ein Grundstück in der Trinkwasserschutzzone II kann die Entsorgung nur über eine abflusslose Sammelgrube erfolgen.

technische und gesetzliche Grundlagen

Verbindliches technisches Regelwerk ist die Euronorm EN12566 (früher: DIN 4261 Tei2). Die Anlagen sind vom einem Fachbetrieb zu erstellen und die geltenden Prüfzeichen des Deutschen Instituts für Bautechnik haben. Diese Prüfzeichen sind für alle Bauteile der Anlage erforderlich. Für den Bau, Betrieb und Unterhaltung ist der Grundstückseigentümer zuständig, der auch die anfallenden Kosten trägt. Der anfallende Klärschlamm ist vom zuständigen Entsorgungsbetrieb (Abwasserbeseitigungpflicht) von den Gemeinden und Städten ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die wasserrechliche Erlaubnis enthält die notwendigen Bedingungen zur Errichtung und späteren Betrieb der Anlage. Eine Kopie der wasserrechtlichen Erlaubnis ist dem ZWAG zu übergeben. Innerhalb des Verbandsgebietes ist der ZWAG für die Entsorgung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms zuständig. Für die Kleinkläranlagen (KKA) erfüllt der ZWAG hierdurch seine Abwasserbeseitigungspflicht. 

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