So funktioniert's
Anschlussbedingungen
Die Anschlussbedingungen beziehen sich auf die Satzung des ZWAG vom 27.02.2003 und die folgenden Änderungen über die Entwässerung der Grundstücke sowie den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage. Jedes Grundstück erhält einen Anschluss und ist an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen. Ausnahmen können in Abhängigkeit von der Entwässerungsanlage widerruflich zugelassen werden.
Anschlussarten
Die Entwässerung erfolgt entsprechend den Vorgaben des ZWAG nach dem Trennsystem, im freien Gefälle, in Ausnahmefällen nach dem Mischverfahren. Sollte der Anschluss im freien Gefälle nicht möglich sein, so ist eine Hebeanlage (Druckentwässerung) vorzusehen. In Gebieten mit Trennsystem werden Schmutz- und Regenwasser in zwei getrennten Kanalisationssystemen abgeleitet. Grundsätzlich muss das anfallende Regenwasser auf dem Grundstück verbleiben, wo es anfällt, falls keine anderen Regelungen getroffen wurden.
Jedes Grundstück, dessen Anschluss an eine öffentliche Kanalisation möglich ist, erhält einen Anschluss, über den das anfallende Schmutzwasser abgeleitet wird. Der Grundstücksanschluss wird vom ZWAG als Freigefällekanal oder als Druckentwässerung vorgelegt. Druckentwässerung ist ein technisches System von Pumpstationen (Hauspumpwerk, Hebeanlage), über das die Grundstücke entwässert werden und die in eine öffentliche Druckrohrleitung bzw. in einen Druckübergabeschacht fördern. Diese gilt beim Anschluss von tiefer liegenden Grundstücken an die Sammelleitung, die nicht im freien Gefälle einleiten können. Die technischen Anlagen sind in eigener Verantwortung zu realisieren und die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
Antrag
Die abwasserseitige Erschließung eines Grundstückes wird mittels Antrag auf Herstellung eines Grundstücksanschlusses beantragt. Liegt ein öffentlicher Kanal am Grundstück an, besteht Anschlusspflicht. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt mit den entsprechenden Angaben zur Größe des Grundstückes, den anzuschließenden Flächen, den anfallenden Mengen bei Einleitung aus Eigenversorgungsanlagen sowie einem amtlichen Lageplan beim ZWAG einzureichen.
Der ZWAG beauftragt eine Vertragsfirma zur Herstellung des Grundstücksanschlusses bis maximal 1 m auf das Grundstück in Absprache. Bei der abwasserseitigen Erschließung eines Ortes oder Ortsteils erfolgt die Aufforderung durch den ZWAG.
Grundstücksanschlussleitung (öffentlicher Bereich)
Die Grundstücksanschlussleitung ist die direkte Verbindung zwischen dem Hauptsammler (Kanal) im öffentlichen Bereich und dem Kontrollschacht bzw. dem Übergabepunkt an der Grundstücksgrenze. Der Übergabepunkt sollte sich nahe der Grundstücksgrenze, ca. 1 m auf dem Grundstück, befinden und mit dem Kontrollschacht enden. Ist ein Einordnen eines Übergabeschachtes nicht möglich, erfolgt der Anschluss des Grundstückes direkt an den Hauptsammler (innerer Stadtbereich).
Die Leitungsverlegung erfolgt bis etwa vor die Gebäudeaußenkante als Grundstücksgrenze. Der Wanddurchbruch und die Weiterverlegung bis ins Gebäude sind durch den Grundstückseigentümer zu veranlassen. Der Anschlusskanal im öffentlichen Bereich bis einschließlich Kontrollschacht verbleibt im Eigentum des ZWAG. Bei Schäden, die durch unsachgemäßen Betrieb durch den Grundstückseigentümer verursacht werden (z. B. Verstopfungen), trägt der Anschlussnehmer die Kosten. In Ausnahmefällen kann ein Anschlusskanal von Eigentümern verschiedener Grundstücke gemeinsam genutzt werden.
Grundstücksentwässerungsleitung (privater Bereich)
Nach Fertigstellung der Anschlussleitung oder nach Aufforderung bei einer Ortserschließung durch den ZWAG ist die betriebsfähige Fertigstellung der Grundstücksanlagen in der durch den ZWAG vorgegebenen Frist herzustellen. Es ist die Verbindung der privaten Abwasserleitung (Grundstücksleitung) mit der Grundstücksanschlussleitung herzustellen.
Der Kontrollschacht und die Grundstücksanlagen sind von einer Fachkraft auszuführen und vom ZWAG abzunehmen. Die Anlagen verbleiben im Eigentum des Grundstückseigentümers und werden auf seine Kosten errichtet. Er trägt die Kosten für die Instandhaltung, Unterhaltung, Trennung und weitere Veränderungen der Grundstücksanlage.
Material
Für den Hausanschlusskanal werden vorwiegend PVC-Rohre oder Steinzeugrohre verwendet. Die Rohre haben einen Mindestdurchmesser von 150 mm (DN 150). Für den Kontrollschacht wird nach heutigem Stand der Technik ein UPONAL-System DN 400 gesetzt. Bei der Einleitung von gewerblichem Abwasser wird ein begehbarer Schacht verlangt, der auch als Probeentnahmeschacht ausgebildet wird.
Sicherung gegen Rückstau
Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage hat sich der Anschlussnehmer selbst zu schützen. Für Schäden durch Rückstau haftet der ZWAG nicht. Rückstauebene bei Freigefälleentwässerungsanlagen ist die Oberkante Gelände im Trassenbereich des Entwässerungskanals.
Kosten für den Grundstücksanschluss
Für den Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erhebt der ZWAG einen Anschlussbeitrag laut der gültigen Abwassersatzung. Die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses werden dem Grundstückseigentümer laut entstandenem Aufwand durch den ZWAG in Rechnung gestellt, bei Ortserschließungen durch Kostenersatz.